Strafgesetz

Reformierung des §211 StGB 

Eine Reform des Tötungsstrafrechts ist dringend geboten, so legte der „DeutscherAnwaltVerein DAV“ bereits im Jahr 2014 Reformschläge zum Paragrafen Mord und Totschlag (§§ 211, 212, 213 StGB) vor.

Personen werden eines Mordes beschuldigt, wenn die Justiz bestimmte Merkmale wie „Heimtücke“, „Habgier“ oder Grausamkeit“ feststellt. Diese Merkmale werden überdurchschnittlich oft Frauen zugeschrieben, wonach ihnen statt einer Tötung Mord vorgeworfen wird und sie somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhalten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV äußerte sich dazu:

„Heimtücke ist das Mordmerkmal der Schwachen – statistisch gesehen ist es das Mordmerkmal der Frauen. Eine schwache Frau, die den gewalttätigen Ehemann nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Schlägt hingegen der Mann im Streit seine Frau tot, wird er nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt.“  

Auch Prof. Dr. Ulrike Lembke stellt in „Das Recht des Stärkeren – Zur schwierigen dogmatischen Beziehung von Heimtückemord, Trennungstötung und Gewaltschutzgesetz“[1] die Problematik des Mordparagrafen §211 StGB und auch den fehlenden gesetzlichen Schutz durch das Gewaltschutzgesetz ausführlich dar. (ab S.109)

Neben der Änderung des Mordparagrafen §211 im Strafgesetzbuch (StGB) sollte der Feminizid als strafverschärfendes Merkmal in der deutschen Definition von Hasskriminalität aufgenommen werden

[1]
aus „JOURNAL ARTICLE. Das Recht des Stärkeren. Zur schwierigen dogmatischen Beziehung von Heimtückemord, Trennungstötung und Gewaltschutzgesetz“ Ulrike Lembke and Monika Trommel, Neue Kriminalpolitik, Vol. 21, No. 3 (2009), pp. 109-114; Nomos Verlagsgesellschaft mbH ISSN 0934-9200